Vereinssatzung des ABC-Computerclub Östringen e.V. 1996
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ABC Computerclub Östringen - nachstehend Verein genannt -
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Östringen und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Gegenstand des Vereins ist es, jede Art von Einführung und Weiterbildung im Computerwesen.
Personen mit und ohne Computerwissen sollen zum Zweck des Wissens- und Erfahrungsaustausches
zusammengeführt werden. Schulungen und Vorträge sollen abgehalten werden, Im Besonderen sollen
Jugendliche an den Gebrauch und das Wissen über den Computer herangeführt werden.
(2)Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse
werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
(a) Bereitstellung eines Clubraumes ausgestattet mit Personalcomputern und lizenzierter Software.
(b) Abhalten von Versammlungen, Schulungen und Vorträgen in den Clubräumen oder in öffentlichen Räumen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft alle Mitglieder keine sonstigen
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
große Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres.
(b) durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung.
(c) durch den Tod des Mitglieds.
(d) durch Ausschluss
(3) Der Ausschluss erfolgt
(a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrags 6 Monate
im Rückstand ist,
(b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
(c) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
(d) wegen groben oder unkameradschaftliche Verhaltens.
(e) aus sonstigen schwerwiegenden. die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(4) über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit
einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zu Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
In der darauf folgenden Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu
geben. Danach soll in der Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss endgültig abgestimmt werden.
Die einfache Mehrheit entscheidet.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch
gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf rückständiger Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
(9) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährlich
Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Teilnahme- und Stimmrecht bei Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder verpflichten sich, die Aufgaben der Fördergemeinschaft im Sinne des §2 zu erfüllen.
(3) Alle Mitglieder verpflichten sich die bestehenden Schutz- und Lizenzbestimmungen über Software innerhalb
der Clubräume und bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zu beachten. Eine Haftung des Vereins oder der
Vorstandsmitglieder für eventuelle Forderungen oder Folgeschäden wird ausgeschlossen. Das einzelne Mitglied
handelt in diesem Sinne eigenverantwortlich
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind
auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen
Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitrags Ordnung maßgebend.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) der Vereinsausschuss
(3) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) dem 2. Vorsitzenden,
(c) dem Kassierer,
(d) dem Schriftführer,
(e) dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung der Vereinsvermögens
und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 € belasten, ist sowohl der
1, Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im
Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
(5) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 € belasten und für Dienstverträge
bedarf es einer 2/3 Mehrheit des Vorstands.
(6) Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die
Zustimmung des Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(7) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen
über 500 , bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende und 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1 . Vorsitzende
bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu
der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(10) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds müssen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatzmann aus dem
Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
§ 9 Der Vereinsausschuss
(1) Dem Vereinsausschuss gehören beliebig viele, vom Ausschuss - Vorsitzenden vorgeschlagene und von dem
Vorstand bestätigte Mitglieder an.
(2) Der Vereinsausschuss plant und regelt den internen Vereinsablauf.
(3) Er nimmt an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres,
durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine Zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Wahl des Vorstandes und weiterer Mitglieder des Vereinsausschusses,
(2) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die
Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und
Erteilung der Entlastung.
(4) Aufstellung des Haushaltsplans.
(5) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(6) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende,
bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen es
sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung
dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein
Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten
Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit? so entscheidet
das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist
die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss der eine
Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der
abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zu Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Östringen, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugend der Stadt Östringen zu
verwenden hat.