Vereinssatzung des ABC-Computerclub Östringen e.V. 1996

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    (1) Der Verein führt den Namen ABC Computerclub Östringen - nachstehend Verein genannt -

    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Östringen und ist in das Vereinsregister einzutragen.

    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

    (1) Gegenstand des Vereins ist es, jede Art von Einführung und Weiterbildung im Computerwesen. 
    Personen mit und ohne Computerwissen sollen zum Zweck des Wissens- und Erfahrungsaustausches 
    zusammengeführt werden. Schulungen und Vorträge sollen abgehalten werden, Im Besonderen sollen 
    Jugendliche an den Gebrauch und das Wissen über den Computer herangeführt werden.
    
    (2)Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
    Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse 
    werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
    
    (3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
    
    (4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
        (a) Bereitstellung eines Clubraumes ausgestattet mit Personalcomputern und lizenzierter Software.
        (b) Abhalten von Versammlungen, Schulungen und Vorträgen in den Clubräumen oder in öffentlichen Räumen.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
    “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    
    (2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft alle Mitglieder keine sonstigen 
    Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
    
    (3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig 
    große Vergütungen begünstigt werden.
    
    (4) Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
    
    (5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4     Mitgliedschaft

    (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme 
    entscheidet der Vorstand.
    
    (2) Die Mitgliedschaft endet:
        (a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres.
        (b) durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung.
        (c) durch den Tod des Mitglieds. 
        (d) durch Ausschluss
    
    (3) Der Ausschluss erfolgt
        (a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrags 6 Monate 
        im Rückstand ist,
         (b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
        (c) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
        (d) wegen groben oder unkameradschaftliche Verhaltens.
        (e) aus sonstigen schwerwiegenden. die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
    
    (4) über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit 
    einfacher Stimmenmehrheit.

    (5) Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei 
    Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem 
    Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

    (6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zu Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb 
    einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. 
    In der darauf folgenden Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu 
    geben. Danach soll in der Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss endgültig abgestimmt werden. 
    Die einfache Mehrheit entscheidet.

    (7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch 
    gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

    (8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet 
    des Anspruchs des Vereins auf rückständiger Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder 
    Spenden ist ausgeschlossen.

    (9) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährlich 
    Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    
    (1) Alle Mitglieder haben Teilnahme- und Stimmrecht bei Mitgliederversammlung.
    
    (2) Alle Mitglieder verpflichten sich, die Aufgaben der Fördergemeinschaft im Sinne des §2 zu erfüllen.
    
    (3) Alle Mitglieder verpflichten sich die bestehenden Schutz- und Lizenzbestimmungen über Software innerhalb 
    der Clubräume und bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zu beachten. Eine Haftung des Vereins oder der 
    Vorstandsmitglieder für eventuelle Forderungen oder Folgeschäden wird ausgeschlossen. Das einzelne Mitglied 
    handelt in diesem Sinne eigenverantwortlich

§ 6 Mitgliedsbeiträge

    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind 
    auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen 
    Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitrags­ Ordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    (1) der Vorstand
    
    (2) der Vereinsausschuss

    (3) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus:
        (a) dem 1. Vorsitzenden,
        (b) dem 2. Vorsitzenden, 
        (c) dem Kassierer,
        (d) dem Schriftführer,
        (e) dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses.

    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

    (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung der Vereinsvermögens 
    und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

    (4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 € belasten, ist sowohl der 
    1, Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im 
    Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

    (5) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 € belasten und für Dienstverträge 
    bedarf es einer 2/3 Mehrheit des Vorstands. 

    (6) Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die 
    Zustimmung des Mitgliederversammlung erforderlich ist.

    (7) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen 
    über 500 € , bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

    (8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so 
    lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

    (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung 
    vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende oder 
    der 2. Vorsitzende und 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1 . Vorsitzende 
    bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. 
    Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu 
    der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

    (10) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit 
    entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

    (11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds müssen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatzmann aus dem 
    Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

§ 9 Der Vereinsausschuss

    (1) Dem Vereinsausschuss gehören beliebig viele, vom Ausschuss - Vorsitzenden vorgeschlagene und von dem 
    Vorstand bestätigte Mitglieder an.

    (2) Der Vereinsausschuss plant und regelt den internen Vereinsablauf.

    (3) Er nimmt an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, 
    durch den Vorstand einzuberufen.

    (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
    Wochen schriftlich einzuladen.

    (3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er 
    verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe 
    schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 
    Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

    (4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend 
    ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine Zweite Versammlung mit derselben 
    Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    (5) In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    (1) Die Wahl des Vorstandes und weiterer Mitglieder des Vereinsausschusses,

    (2) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die 
    Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung 
    haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    (3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und 
    Erteilung der Entlastung.

    (4) Aufstellung des Haushaltsplans.

    (5) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    (6) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben 
    sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

    (7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, 
    bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

    (2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen es 
    sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

    (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung 
    dem entgegenstehen.

    (4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein 
    Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

    (5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit 
    der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen 
    abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet 
    das Los.

    (6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache 
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten 
    Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten 
    gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit? so entscheidet 
    das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften

    (1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich 
    abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

    (2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom 
    Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Satzungsänderung

    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist 
    die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss der eine 
    Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vereinsauflösung

    (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der 
    abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

    (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zu Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

    (3) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die 
    Stadt Östringen, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugend der Stadt Östringen zu 
    verwenden hat.